Der Tatsachenvortrag der Klägerin ist diesbezüglich in wesentlichen Punkten widersprüchlich und auch nicht schlüssig. Unklar ist insbesondere, durch welche Rechtsgründe das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Grossvater auf den Vater bzw. den Vater und die beiden Söhne übergegangen sein soll und nach welchem Recht diese Rechtsgründe zu beurteilen sind (vgl. bereits Entscheid vom 21. November 2018 E. 6.4.3 [HOR.2017.39]). Die Klägerin führt selber aus, es seien die genauen Umstände nach dem Tod des Grossvaters im Jahr 2001 heute nicht mehr im Detail nachvollziehbar (Klage Rz. 42).