2.3.1.4. Zwischenfazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für das Handelsgericht nach wie vor unklar ist, wie der Vater bzw. der Vater und die beiden Söhne zusammen Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten geworden sein sollen. Der Tatsachenvortrag der Klägerin ist diesbezüglich in wesentlichen Punkten widersprüchlich und auch nicht schlüssig.