Es ist nicht erkennbar, gestützt auf welchen Rechtsgrund das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten zu je 1/3 auf die beiden Söhne hätte übergehen sollen. Da sich die Parteien einig zu sein scheinen, dass der Eigentumsübergang nicht mit einem erbrechtlichen Vorgang in Zusammenhang steht, kommt als Rechtsgrund nur ein Rechtsgeschäft in Frage. Die Klägerin behauptet jedoch nicht, zwischen wem und wem ein entsprechendes Rechtsgeschäft zur Übertragung je 1/3 des Eigentums an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die beiden Söhne abgeschlossen wurde, ob die - 44 -