Schliesslich wäre zu berücksichtigen, dass die klägerischen Ausführungen auch hinsichtlich des gemeinsamen Verständnisses des Vaters und seinen beiden Söhnen nicht schlüssig sind. Ein "gemeinsames Verständnis" stellt nämlich keinen Rechtsgrund für den Eigentumsübergang dar, sondern setzt einen solchen ja voraus. Zum eigentlichen Rechtsgrund macht die Klägerin keine Ausführungen. Es ist nicht erkennbar, gestützt auf welchen Rechtsgrund das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten zu je 1/3 auf die beiden Söhne hätte übergehen sollen.