66 ff.), durchaus üblich wäre. Aus solchen Finanzierungen kann nicht auf den vorliegend für eine allfällige Gutheissung der Klage notwendigen Eigentumsübergang geschlossen werden. Das gilt auch für die allfällige Involvierung der beiden Söhne in die Geschäftsführung der Beklagten (vgl. bereits Entscheid vom 21. September 2017 [HSU.2017.67] E. 6.1.3.2).