__ üblich zu sein, zumal diese Aussage bereits auf den Vater und dessen Bruder im Verhältnis zum Grossvater zutraf (Replikbeilage 88 im Verfahren HOR.2017.39, S. 21 f. der englischen Übersetzung). Anderseits wurde bereits im Entscheid vom 21. September 2017 (HSU.2017.67) E. 6.1.3.2 und im Entscheid vom 21. November 2018 (HOR.2017.39) E. 6.4.3.4 ausgeführt, dass die Finanzierung der Beklagten durch andere Gesellschaften, an welchen der Vater mit den beiden Söhnen zusammen beteiligt gewesen sein soll (vgl. die diesbezüglichen Bestreitungen der Beklagten in ihrer Antwort Rz. 66 ff.), durchaus üblich wäre.