Einerseits scheint die Mitarbeit von Söhnen in den Gesellschaften ihrer Väter ohne an diesen beteiligt gewesen zu sein in der Familie A._____ üblich zu sein, zumal diese Aussage bereits auf den Vater und dessen Bruder im Verhältnis zum Grossvater zutraf (Replikbeilage 88 im Verfahren HOR.2017.39, S. 21 f. der englischen Übersetzung).