getan, dass der Vater und seine beiden Söhne bereits im Jahr 2001 konkludent vereinbart hätten, dass sie die Beklagte zu gleichen Teilen gemeinsam zu je 1/3 im Eigentum halten würden. Damit stimmt auch die Bestätigung von Dr. iur. AY._____ – Manager der YC Foundation._____ (vgl. Duplik Rz. 157) – vom 21. September 2006 überein, wonach die YC Foundation._____ Eigentümerin der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten gewesen sein soll und diese in einem Wertschriftendepot bei der Bank X._____ halte (Antwortbeilage 4 des Vaters im Verfahren HOR.2017.39). Aufschlussreich ist auch ein Schreiben von Dr. iur. AY._____ an den Vater vom 10. September 2015, wonach die YC Foundation.