(KB 284) geht hervor, dass damals – d.h. im Jahr 2015 – die Übertragung der wirtschaftlichen Berechtigung des Vaters an der Klägerin und der Beklagten auf die beiden Söhne diskutiert wurde. Insbesondere wurde in Betracht gezogen, dass die Klägerin eine Kapitalerhöhung durchführe, womit die beiden Söhne unter gleichzeitiger Verwässerung des Vaters zu 50 % an ihr beteiligt würden, was mit aller Klarheit ausschliesst, dass die beiden Söhne bereits zuvor Aktionäre der Klägerin oder der Beklagten waren, d.h. eine Aufteilung der Gesellschaften unter den drei Familienmitgliedern gemeinsames Verständnis des Vaters und der beiden Söhne gewesen war oder so gelebt wurde. Demnach ist nicht dar-