Dass es sowohl vor als auch nach dem Jahr 2001 das gemeinsame Verständnis des Vaters und seiner beiden Söhne gewesen sein soll, ihre Gesellschaften zu je 1/3 im Eigentum zu halten, ist allein schon aufgrund der Besprechung vom 9. Oktober 2015 ausgeschlossen. Aus den diesbezüglichen Notizen der BE._____ (KB 284) geht hervor, dass damals – d.h. im Jahr 2015 – die Übertragung der wirtschaftlichen Berechtigung des Vaters an der Klägerin und der Beklagten auf die beiden Söhne diskutiert wurde.