Die Klägerin leitet ihre Schlussfolgerung, wonach der Vater und seine beiden Söhne bereits im Jahr 2001 konkludent vereinbart hätten, dass sie die Beklagte zu gleichen Teilen gemeinsam zu je einem Drittel im Eigentum halten würden, vor allem aus einem Argument des Vaters in einem griechischen Prozess gegen dessen Bruder aus dem Jahr 2004 ab, wonach in der Familie A._____ seit jeher sämtliche Gesellschaften zu je gleichen Teilen unter den erwachsenen männlichen Familienmitgliedern gehalten würden und dass auch er dies mit seinen beiden Söhnen tatsächlich so gelebt habe (KB 18).