Es sei für den Vater und die beiden Söhne stets klar gewesen und es sei auch so gelebt und damit zumindest konkludent vereinbart gewesen, dass der Vater und seine beiden Söhne je zu 1/3 Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten gewesen seien (Klage Rz. 46). Der Einfachheit halber habe der Vater die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten mit dem Einverständnis der beiden Söhne stets für alle drei in seinem Bankdepot oder im Bankdepot einer seiner Gesellschaften oder Stiftungen in der Schweiz aufbewahrt. Die Aktien hätten sich also immer in der Schweiz befunden (Klage Rz. 48 und 50).