In einem Gerichtsverfahren gegen seinen Bruder sei es denn auch eines der Hauptargumente des Vaters gewesen, dass in der Familie A._____ seit jeher sämtliche Gesellschaften zu je gleichen Teilen unter den erwachsenen männlichen Familienmitgliedern gehalten würden und dass er dies mit seinen beiden Söhnen tatsächlich so gelebt habe (Klage Rz. 45; KB 18). Es sei für den Vater und die beiden Söhne stets klar gewesen und es sei auch so gelebt und damit zumindest konkludent vereinbart gewesen, dass der Vater und seine beiden Söhne je zu 1/3 Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten gewesen seien (Klage Rz. 46).