Inhaberaktien der Beklagten fortan "über seine Stiftung (YB Foundation._____) gehalten". Aus der Antwortbeilage 2 des Vaters im Verfahren HOR.2017.39 – einer Empfangsbestätigung der damaligen Bank V._____ vom 23. März 2000 – geht immerhin hervor, dass diese Bank die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Bruder erhalten habe und im Wertschriftendepot der YB Foundation._____ halte. Aus der teilweisen englischen Übersetzung des "Sworn Affidavit" von BZ._____ vom 21. März 2008 (vgl. auch Klageantwort Rz.