Darüber hinaus widersprechen die klägerischen Ausführungen auch den Behauptungen des Vaters, die er im Rahmen seiner Klageantwort als beklagtischer Nebenintervenient im Verfahren HOR.2017.39 aufstellte. Gemäss diesen hätte der Grossvater die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nämlich nicht auf den Vater, sondern auf den Bruder des Vaters, D.A._____, übertragen. Der Bruder des Vaters habe die ehemaligen - 40 -