Zudem handelt es sich beim Willen des an der Übergabe des Besitzes gar nicht anwesenden Vaters um eine innere Angelegenheit des Vaters. Das Handelsgericht ist nicht davon überzeugt, dass der Sohn 2 unter Berücksichtigung der heftigen familiären Streitigkeiten über den inneren Willen des Vaters vor ungefähr 25 Jahren glaubwürdig aussagte.