Der Sohn 2 sagte jedenfalls aus, er – also nicht der Vater – habe die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten im Juli 2001 entgegengenommen. Auch wenn der Sohn 2 gleichzeitig aussagte, der Vater habe die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten für ihn und die beiden Söhne aufbewahrt (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 9. April 2025, S. 8), ist zu berücksichtigen, dass der Sohn 2 an dieser Aussage ein erhebliches Eigeninteresse hat. Zudem handelt es sich beim Willen des an der Übergabe des Besitzes gar nicht anwesenden Vaters um eine innere Angelegenheit des Vaters.