Vielmehr ist auch ein gültiger Rechtsgrund für den Eigentumsübergang notwendig, dessen zugrunde liegenden Tatsachen die Klägerin nicht behauptet. Im Übrigen ist auch nicht nachgewiesen, dass der Vater die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten überhaupt zu je 1/3 für seine beiden Söhne in Besitz nahm. Der Sohn 2 sagte jedenfalls aus, er – also nicht der Vater – habe die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten im Juli 2001 entgegengenommen.