wort Rz. 55). Auch diese klägerischen Ausführungen zum Übergang des Besitzes an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten sind nicht schlüssig, weil sie den Schluss auf den Übergang des Eigentums an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf den Vater und die beiden Söhne (je zu 1/3) nicht zulassen. So genügt die Übertragung des Besitzes an Wertpapieren nicht, um auch das Eigentum übergehen zu lassen. Vielmehr ist auch ein gültiger Rechtsgrund für den Eigentumsübergang notwendig, dessen zugrunde liegenden Tatsachen die Klägerin nicht behauptet.