Über seinen Rechtsanwalt habe der Vater somit Besitz an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten erhalten, wobei er 1/3 für sich selber und 2/3 für seine beiden Söhne übernommen habe, womit die beiden Söhne ebenfalls zu je einem Drittel Eigentümer besagter Aktien geworden seien (Klage Rz. 43; KB 14). Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Vater bzw. sein Rechtsvertreter die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten im Jahr 2001 nach dem Tod des Grossvaters in Besitz genommen habe (Antwort Rz. 55). Sie bestreitet jedoch, dass der Vater die Aktien zu je 1/3 für seine beiden Söhne in Besitz genommen habe, womit die beiden Söhne ebenfalls zu Aktionären der Beklagten geworden wären (Ant-