2.3.1.2. Übertragung des Besitzes Weiter behauptet die Klägerin, der vertraute Mitarbeiter des Grossvaters, BZ._____, habe nach dem Tod des Grossvaters im Jahr 2001 die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten im Hotel Z._____ in Zürich dem früheren Rechtsanwalt des Vaters, CZ._____, übergeben. Der Sohn 2 sei damals auch anwesend gewesen. Über seinen Rechtsanwalt habe der Vater somit Besitz an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten erhalten, wobei er 1/3 für sich selber und 2/3 für seine beiden Söhne übernommen habe, womit die beiden Söhne ebenfalls zu je einem Drittel Eigentümer besagter Aktien geworden seien (Klage Rz.