Diese Besitzesübertragung deutet darauf hin, dass das Eigentum an den Aktien der Beklagten nicht vom Grossvater auf eine liechtensteinische Stiftung, sondern direkt auf den Vater übergegangen wäre. Sollte demgegenüber das Eigentum an den Aktien der Beklagten vom Grossvater zunächst auf eine liechtensteinische Stiftung übergegangen sein, so behauptet die Klägerin keine Tatsachen, die den Schluss zuliessen, wonach das Eigentum anschliessend durch Rechtsgeschäft von dieser liechtensteinischen Stiftung auf den Vater bzw. den Vater und die beiden Söhne übergegangen wäre. Zumindest wird nicht behauptet, dass und inwiefern die entsprechende Stiftung einen solchen Willen kundgetan hätte.