Die beiden Schreiben KB 84 f. enthalten gemäss deren Wortlaut nur die Instruktionen des Grossvaters. Dass, von wem, wann, wo und wie diese Instruktionen jemals ausgeführt wurden, wurde nicht behauptet. Zudem behauptet die Klägerin selber, der Besitz an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten sei im Jahr 2001 nach dem Tod des Grossvaters auf den Vater bzw. dessen Rechtsvertreter übertragen worden. Diese Besitzesübertragung deutet darauf hin, dass das Eigentum an den Aktien der Beklagten nicht vom Grossvater auf eine liechtensteinische Stiftung, sondern direkt auf den Vater übergegangen wäre.