KB 11 f.). Aus den beiden Schreiben folge, dass es der Wille des Grossvaters gewesen sei, die beiden Söhne mit je 25 % an der Beklagten zu beteiligen und dass diejenige Person, die seine Instruktionen nicht akzeptiere, all ihre Rechte verlieren solle (Klage Rz. 40; KB 11 f.). Heute bestreite der Vater bzw. sein Umfeld die Berechtigung der beiden Söhne an der Beklagten und würde damit die Instruktionen des Grossvaters missachten. Entsprechend habe der Vater das Recht an seinem Anteil an der Beklagten verloren. Sein Anteil falle an die Söhne, die somit gemäss dem Willen des Grossvaters Anrecht auf je 50 % der Beklagten hätten (Klage Rz. 41). Die Beklagte bestreitet diese Tatsachenbehaup-