ersten Letter of Instructions habe der Grossvater bestimmt, dass mehrere Gesellschaften auf zwei liechtensteinische Stiftungen (Foundation A und Foundation B) zu verteilen seien. In der Participation C3 der Stiftung B sollten 67 % der Aktien der Beklagten gehalten werden. Begünstigte dieser Partizipation sollten der Vater zu 50 % und die beiden Söhne zu je 25 % sein (Klage Rz. 39; KB 11). Im zweiten Letter of Instructions sei der Anteil der Stiftung B an den Aktien der Beklagten auf 100 % erhöht worden (Klage Rz. 39; KB 12). In beiden Schreiben werde festgehalten, die Instruktionen seien unwiderruflich (Klage Rz. 39; KB 11 f.).