Die Parteien scheinen sich einig zu sein – und die vorhandenen Urkunden weisen auch darauf hin –, dass die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten ursprünglich im Eigentum des Grossvaters standen. Demgegenüber streiten die Parteien über die Frage, ob und wie das Eigentum an den bisherigen Inhaberaktien der Beklagten vom Grossvater zunächst – ob mit oder ohne "Zwischenstation" – zu je 1/3 auf den Vater und die beiden Söhne oder nur auf den Vater überging sowie von diesem oder diesen anschliessend auf die Klägerin.