2.3. Aktionärin der Beklagten Da die verschiedenen Folgefragen (Aktivlegitimation / Nichtigkeit der streitgegenständlichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse) von der Frage abhängen, wer Aktionärin der Beklagten ist, gilt es zunächst diese Frage zu klären. Dabei machen die Parteien gegensätzlich geltend, es sei die Klägerin, der Vater bzw. die YA Foundation._____ Alleinaktionärin der Beklagten bzw. gewesen.