Da das schweizerische Sachenrecht im vorliegend relevanten Sachverhalt einen gültigen Schuldvertrag als Voraussetzung für den Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen verlangt, ist die Gültigkeit des Schuldvertrags als materiellrechtliche Vorfrage nach dem Schuldstatut, d.h. nach dem auf den Schuldvertrag anwendbaren Recht, zu beurteilen (vgl. oben E. 2.1.3).