Die Übertragung des Besitzes an der Sache geschieht durch Tradition oder durch ein Traditionssurrogat. Dies gilt auch für die Übertragung des Besitzes von als Wertpapier ausgestalteten Inhaberaktien.78 Bei Traditionssurrogaten wechselt, im Gegensatz zur Tradition, der Besitz nicht physisch, sondern durch Übertragung der offenen Besitzlage (longa manu traditio), durch Übertragung kurzer Hand (brevi manu traditio), durch Besitzesanweisung oder durch Besitzeskonstitut (constitutum possessorium).79