Handelt es sich beim Rechtsgrund um ein Rechtsgeschäft, mit dem sich der derzeitige Eigentümer dazu verpflichtet, jemandem das Eigentum zu verschaffen, so wird vom Verpflichtungsgeschäft gesprochen. Dieses muss gültig sein, darf also nicht an Mängeln leiden, weil die Verfügung über dingliche Rechte an Fahrnis nach schweizerischem Recht vom Kausalitätsprinzip beherrscht wird. Fehlt es an einem Rechtsgrund, etwa weil das Verpflichtungsgeschäft ungültig ist, so geht das Eigentum nicht auf den