967 Abs. 1 OR, der für die Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum in allen Fällen die Übertragung des Besitzes an der Urkunde verlangt. Auch Art. 967 Abs. 1 OR verlangt für den Eigentumsübergang ein gültiges Grundgeschäft, das entweder rechtsgeschäftlich oder nicht rechtsgeschäftlich sein kann.75