2.2.2. Übergang des Eigentums an Inhaberaktien (Wertpapiere) Nach schweizerischem Recht bedingt der Eigentumsübergang an beweglichen Sachen, zu denen auch Wertpapiere gehören, a) einen Rechtsgrund, beispielsweise einen Kaufvertrag oder eine Schenkung (Grundgeschäft) und b) die Übertragung des Besitzes an der Sache (Art. 714 Abs. 1 ZGB).74 Dasselbe gilt auch nach Art. 967 Abs. 1 OR, der für die Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum in allen Fällen die Übertragung des Besitzes an der Urkunde verlangt.