Wer Eigentümer des Papiers ist, hat Anspruch an den im Papier verbrieften Rechten.72 Dabei ist zu beachten, dass als Inhaberpapiere ausgestaltete Inhaberaktien kausaler und nicht abstrakter Natur sind. Die im Papier verbrieften Rechte bestimmen sich somit nach dem Gesetz, den Statuten und den Gesellschaftsbeschlüssen und ergeben sich nicht aus dem Aktientitel als solchem.73