2.2. Die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten als Wertpapiere nach schweizerischem Recht und deren Übertragung 2.2.1. Wertpapiere Werden Inhaberaktien als Wertpapiere verurkundet, so handelt es sich um echte Inhaberpapiere (Art. 978 ff. OR).70 Es gelten daher die wertpapierrechtlichen Regeln, sofern das Aktienrecht keine Abweichungen vorsieht.71 Damit folgt das Recht aus dem Papier jenem am Papier: