2.1.5. Wertpapierstatut Werden Aktien als Wertpapiere verbrieft, handelt es sich bei diesen um bewegliche Sachen. Entsprechend richten sich die Fragen, die sich aus dem Wertpapier als beweglicher Sache stellen, nach dem Sachstatut gemäss Art. 100 ff. IPRG (vgl. dazu oben E. 2.1.2). Nach dem Gesellschaftsstatut richten sich jedoch die Fragen der Verbriefung der Aktien, also