Bei Wertpapieren nicht anwendbar sind das für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen eigentlich anwendbare Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (Art. 118 Abs. 1 IPRG; vgl. Art. 1 dieses Übereinkommens) sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG; vgl. dessen Art. 2 lit. d).