117 Abs. 2 IPRG). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine natürliche Person in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG). Als charakteristische Leistung gilt bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers (Art. 117 Abs. 3 IPRG). Bei der Schenkung ist die Leistung des Schenkers die charakteristische.68