Inhalt und Ausübung dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen gemäss Art. 100 Abs. 2 IPRG dem Recht am Ort der gelegenen Sache. Da die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten seit 2001 bis heute unbestrittenermassen physisch in der Schweiz liegen (vgl. unten E. 2.3.1.2 ff.), ist im vorliegenden Verfahren auf den Inhalt und die Ausübung dinglicher Rechte an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten das schweizerische Sachenrecht anwendbar.