Hierzu gehört die Frage des rechtsgeschäftlichen Erwerbs und Verlusts dinglicher Rechte an Sachen sowie die Frage, welche Voraussetzungen für den Erwerb eines dinglichen Rechts erfüllt sein müssen (beispielsweise Rechts- und Geschäftsfähigkeit).63 Art. 100 Abs. 1 IRPG ist auf Wertpapiere anwendbar64 und regelt auch den Besitz.65