Der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen dem Recht desjenigen Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird, liegt (Art. 100 Abs. 1 IPRG). Hierzu gehört die Frage des rechtsgeschäftlichen Erwerbs und Verlusts dinglicher Rechte an Sachen sowie die Frage, welche Voraussetzungen für den Erwerb eines dinglichen Rechts erfüllt sein müssen (beispielsweise Rechts- und Geschäftsfähigkeit).63 Art.