Nach dem schweizerischen Recht bestimmt sich insbesondere auch das Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Aktionären. Darunter fallen etwa die Rechte aus den Aktien.59 Bestimmt das Gesellschaftsstatut die Anfechtbarkeit von Generalversammlungsbeschlüssen,60 so muss dies auch für die Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse gelten.61 Da Art. 155 IPRG nur eine exemplarische Auflistung enthält, ist es angemessen, für die Frage der Nichtigkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen ebenfalls das Gesellschaftsstatut anzuwenden.