2. Nichtigkeit der streitgegenständlichen GV- und VR-Beschlüsse sowie der ausgegebenen 1'500 Stimmrechtsaktien Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten ursprünglich im Eigentum des Grossvaters der beiden Söhne standen (Klage Rz. 38 und 209; Antwort Rz. 44 und 47). Für die Zeit danach gehen die Ansichten der Parteien auseinander. Demnach ist im Folgenden zu prüfen, durch welchen Rechtsgrund das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf wen überging.