633). Wenn von einem Gericht nämlich nur hinsichtlich einzelner Beschlüsse die Nichtigkeit festgestellt würde, dann stellte sich im Verkehr mit Dritten stets die diesfalls noch nicht gerichtlich entschiedene Frage, ob auch die anderen Beschlüsse nichtig sind oder nicht. Diese Unsicherheit ist der Klägerin als präsumtiver Alleinaktionärin der Beklagten nicht zumutbar und behindert diese in ihrer Bewegungsfreiheit. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist demnach zu bejahen.