Dasselbe gälte konsequenterweise auch für die streitgegenständlichen Verwaltungsratsbeschlüsse, zumal diese von Personen gefällt wurden, die ausschliesslich von Nichtaktionären anstelle von der Alleinaktionärin gewählt worden wären. Es muss in einem solchen Fall aus Rechtssicherheitsgründen dem präsumtiven Alleinaktionär möglich sein, die Nichtigkeit sämtlicher betroffener Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse feststellen zu lassen bzw. eine entsprechende Feststellungsklage einzureichen, ohne zwischen den Inhalten der einzelnen Beschlüsse zu differenzieren (so aber Duplik Rz. 633).