Dies ist vorliegend der Fall, zumal sämtliche streitgegenständlichen Generalversammlungsbeschlüsse – bei Unterstellung, die Klägerin sei seit 2012 oder 2015 Alleinaktionärin gewesen – von Nichtaktionären gefällt worden wären, womit die Grundstruktur der Aktiengesellschaft in gröbster Weise missachtet worden wäre. Dasselbe gälte konsequenterweise auch für die streitgegenständlichen Verwaltungsratsbeschlüsse, zumal diese von Personen gefällt wurden, die ausschliesslich von Nichtaktionären anstelle von der Alleinaktionärin gewählt worden wären.