wäre, wenn durch die Beschlüsse grundlegende Normen des Aktienrechts verletzt würden. Dies muss umso mehr für Alleinaktionäre gelten. Demnach ist das Feststellungsinteresse eines präsumtiven Alleinaktionärs jedenfalls dann zu bejahen, wenn die umstrittenen Beschlüsse grundlegende Normen des Aktienrechts verletzen. Dies ist vorliegend der Fall, zumal sämtliche streitgegenständlichen Generalversammlungsbeschlüsse – bei Unterstellung, die Klägerin sei seit 2012 oder 2015 Alleinaktionärin gewesen – von Nichtaktionären gefällt worden wären, womit die Grundstruktur der Aktiengesellschaft in gröbster Weise missachtet worden wäre.