Dabei geht das Bundesgericht hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen von einem weitgefassten Interessenbegriff aus; das Feststellungsinteresse ist hier also nicht leichthin zu verneinen. In BGE 115 II 468 E. 3b führte das Bundesgericht aus, Nichtaktionäre seien dann zur Feststellungsklage legitimiert, wenn sie durch die Beschlüsse, die gegen allgemeine Normen der Rechts- oder Sittenordnung verstossen, in ihren Rechten verletzt werden, was der Fall