Strittig ist demgegenüber, ob die Ungewissheit aufgrund ihres Ausmasses und ihrer Wirkungen rechtlich relevant ist. Ein Feststellungsinteresse ist nur anzunehmen, wenn die Fortdauer der Ungewissheit der klagenden Partei nicht mehr zugemutet werden darf, weil diese sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert. Dabei geht das Bundesgericht hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen von einem weitgefassten Interessenbegriff aus;