497). Entgegen den Ausführungen der Beklagten (Duplik Rz. 631) geht es vorliegend nicht um die Ungewissheit betreffend die Rechte an den Aktien der Beklagten, zumal diesbezüglich kein Feststellungsbegehren gestellt wurde. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin vorliegend nicht das Prinzip der Subsidiarität verletzt (Antwort Rz. 496).