Unstreitig geht es im vorliegenden Verfahren – anders als im Verfahren HOR.2017.39 – somit um die Feststellung von Rechtsbeziehungen unter den Parteien und nicht hinsichtlich Dritter. Unstreitig besteht zwischen den Parteien auch eine offenkundige Meinungsverschiedenheit über die Gültigkeit der streitgegenständlichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse sowie den ausgegebenen 1'500 Stimmrechtsaktien, sodass von einer erheblichen Ungewissheit gesprochen werden kann (vgl. auch Antwort Rz. 497).